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Satzung der Johann-Gottlieb-Fichte-Stiftung e.V. |
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§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Johann-Gottlieb-Fichte-Stiftung e.V. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist unter der Register- Nr. 17477 Nz in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck I. Die Johann-Gottlieb-Fichte-Stiftung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. II. Zweck der Johann-Gottlieb-Fichte-Stiftung e.V. ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der politischen Bildung und auf dem Gebiet der Wissenschaft. III. a) Der Satzungszweck der politischen Bildung der Allgemeinheit wird verwirklicht durch:
b) Der Satzungszweck der Förderung der Wissenschaft wird verwirklicht durch:
IV. Die Veranstaltungen, Ergebnisse und Erkenntnisse sowie die Archive und Bibliotheken der Johann-Gottlieb-Fichte-Stiftung e.V. sind der Allgemeinheit zugänglich. Die Arbeits- und Forschungsergebnisse sollen für die Allgemeinheit zeitnah veröffentlicht werden. V. Zur Wahrnehmung des Satzungszwecks setzt die Johann-Gottlieb-Fichte- Stiftung e.V. ihre ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland ein. |
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§ 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Gesamtzahl der Mitglieder ist auf 55 beschränkt. Die Mitgliedschaft endet drei Jahre nach der Aufnahme, sofern sie nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung um jeweils weitere drei Jahre verlängert wird. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Die Mitglieder, die innerhalb einer Frist von drei Jahren an keiner Mitgliederversammlung teilnehmen, scheiden damit aus dem Verein aus. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluß zu hören. |
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§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrages nicht verpflichtet. Unter Verzicht auf Rückgabe hat der Verein ein Vermögen von 100.000,00 DM. Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden. |
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§ 5 Organe Organe des Vereins sind
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§ 6 Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus
Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Persönlichkeit wegen ihrer herausragenden Verdienste für die Stiftung zum Ehrenvorsitzenden berufen. Er hat im Vorstand und in den anderen Organen der Stiftung Sitz und Stimme. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der den Geschäftsbetrieb der Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden leitet. Zum geschäftsführenden Vorsitzenden kann auch ein stellvertretender Vorsitzender, der Schatzmeister oder ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt werden. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen (Datum des Poststempels) einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Der Vorstand gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. |
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§ 7 Vertretung Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der geschäftsführende Vorsitzende sowie bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis können die stellvertretenden Vorsitzenden den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des geschäftsführenden Vorsitzenden vertreten. |
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§ 8 Kuratorium Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 10 und höchstens 20 Personen zusammen. Sie brauchen nicht dem Verein anzugehören. Der Vorstand beruft die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren in das Kuratorium. Erneute Berufung ist zulässig. Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen. Der Vorsitzende des Vorstandes der Johann-Gottlieb-Fichte-Stiftung e.V. ist Vorsitzender des Kuratoriums. Sein Stellvertreter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Kuratorium soll möglichst einmal jährlich, mindestens aber einmal in einer Wahlperiode zusammentreten. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums. Das Kuratorium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Über die Zusammenkünfte des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist. |
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§ 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Stiftung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Beratung und Beschlußfassung über die Arbeitsrichtlinien der Stiftung, 2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts; 3. Entlastung des Vorstandes, 4. Wahl des Vorstands, 5. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, 6. Beschlußfassung über die ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben. |
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§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen (Datum des Poststempels) einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal, tunlichst im dritten Quartal des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. |
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§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. |
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§ 12 Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden wörtlich protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet. In wichtigen und dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse und Satzungsänderungen, im schriftlichen Umlaufverfahren, auf dem Postweg erfolgen. |
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§ 13 Gemeinnützigkeit Die Johann-Gottlieb-Fichte-Stiftung e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Weißer Ring - Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 14 Rechnungslegung und Revision Der Vorstand hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluß ist von einem Sachverständigen bis Ende des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres zu prüfen. |
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§ 15 Satzungsänderung und Vereinsauflösung Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung. |
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§ 16 BGB-Vorschriften Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 Abs. 2 und 3,28,32 und 33 BGB. Hannover, am 10. Mai 2003 |